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Energy Sharing 2026: Solarstrom mit Nachbarn teilen — so funktioniert das neue Gesetz

Der neue §42c EnWG revolutioniert die Energiewirtschaft: Ab Juni 2026 können PV-Anlagenbetreiber Strom direkt an Nachbarn und Mieter verkaufen.
15. Februar 2026 durch
Energy Sharing 2026: Solarstrom mit Nachbarn teilen — so funktioniert das neue Gesetz
Moritz Vogt

Ab Juni 2026 wird ein neues Kapitel der Energiewende aufgeschlagen: Der §42c EnWG ermöglicht erstmals das sogenannte Energy Sharing — die gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien. PV-Anlagenbetreiber können ihren Solarstrom direkt mit Nachbarn, Mietern oder Gewerbetreibenden in der Umgebung teilen. Was das für Betreiber, Verbraucher und die Energiewirtschaft bedeutet — ein umfassender Guide.

§42c
Neuer Paragraph im EnWG
Juni '26
Inkrafttreten des Gesetzes
100%
Erneuerbare Energien

Was ist Energy Sharing?

Energy Sharing bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen innerhalb einer definierten Region. Anders als beim klassischen Mieterstrom-Modell ist Energy Sharing nicht auf ein einzelnes Gebäude beschränkt — der Strom kann über das öffentliche Netz an Teilnehmer in der Nachbarschaft verteilt werden.

Das Konzept basiert auf der EU-Richtlinie 2018/2001 (RED II), die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (Renewable Energy Communities, REC) vorsieht. Deutschland setzt diese Vorgabe nun mit dem neuen §42c EnWG in nationales Recht um — mit einigen Jahren Verspätung, aber dafür mit einem durchdachten Rahmen.

Vergleich: Klassische Einspeisung vs. Energy Sharing

Klassisch: Einspeisen
PV-Anlage
Netz (Volleinspeisung)
6-8 ct
pro kWh Vergütung
Neu: Energy Sharing
PV-Anlage
Nachbar
Gewerbe
Mieter
15-25 ct
reiner Sharing-Preis pro kWh
zzgl. Netzentgelte, Umlagen & Steuern

Der neue §42c EnWG im Detail

Der Gesetzgeber definiert Energy Sharing als die gemeinsame Nutzung von Elektrizität aus Erneuerbare-Energien-Anlagen innerhalb eines festgelegten Netzgebiets. Die wichtigsten Eckpunkte:

Teilnehmerkreis

Natürliche Personen, KMU, Kommunen und gemeinnützige Organisationen können Energiegemeinschaften gründen. Vereinfachte Pflichten bei Anlagen ≤ 30 kW (Haushaltskunde) bzw. ≤ 100 kW (Mehrparteienhaus) — §42c Abs. 7 EnWG. Wichtig: Der Anlagenbetrieb darf nicht überwiegend gewerblich sein (§42c Abs. 1 Nr. 5).

Räumlicher Bezug

Der Strom wird über das öffentliche Niederspannungsnetz geliefert. Die Teilnehmer müssen im selben Netzgebiet liegen — typischerweise im Umkreis weniger Kilometer.

Günstigerer Sharing-Preis

Beim Energy Sharing kaufen Verbraucher direkt vom lokalen Erzeuger — ohne Lieferantenmarge und Vertriebskosten. Die regulären Netzentgelte fallen weiterhin an, aber der Sharing-Preis liegt deutlich unter dem Marktpreis.

Smart Meter Pflicht

Alle Teilnehmer benötigen ein intelligentes Messsystem (iMSys). Die Zuordnung der Strommengen erfolgt über den Messstellenbetreiber in 15-Minuten-Intervallen.

⚖️ Wichtige Voraussetzung: Nicht-Gewerblichkeit

§42c Abs. 1 Nr. 5 EnWG verlangt, dass der Betrieb der Anlage weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Rein gewerbliche Großanlagen sind daher vom Energy Sharing ausgeschlossen. Dies gilt es bei der Planung zu berücksichtigen.

Wer profitiert von Energy Sharing?

Energy Sharing ist kein Nischenthema — es betrifft praktisch jeden, der Strom erzeugt oder verbraucht. Die größten Gewinner:

Wer profitiert wie?

PV-Anlagenbetreiber
15-25 ct/kWh Sharing-Preis (reiner Energiepreis) statt 6-8 ct Einspeisevergütung. Bis zu 3x höhere Bruttoerlöse pro kWh (abzgl. Verwaltungs-/Abrechnungskosten).
Verbraucher / Nachbarn
Gesamtkosten (Sharing-Preis + Netzentgelte + Umlagen + Steuern) können unter dem regulären Strompreis liegen. Plus: 100% regional und erneuerbar.
Gewerbe & Kommunen
Eigene PV + Sharing = maximale Auslastung. Kommunen können Bürger direkt versorgen.

Technische Voraussetzungen

Energy Sharing klingt simpel, erfordert aber ein intelligentes Zusammenspiel mehrerer Systeme. Ohne die richtige Technik bleibt es Theorie.

Technischer Aufbau Energy Sharing

Erzeugungsanlage (PV, Wind, Biogas) + Speicher
Produziert/speichert erneuerbaren Strom (§42c Abs. 1)
Smart Meter Gateway (iMSys)
Misst in 15-Min-Intervallen, sendet an MSB
Energiemanagementsystem (EMS)
Optimiert Verteilung, Prognose, Abrechnung
Haushalt A
Gewerbe B
Haushalt C
Checkliste: Was brauchen Sie?
EE-Anlage — Photovoltaik, Windkraft, Biogas oder Energiespeicher. Vereinfachte Pflichten bei ≤ 30 kW (Haushalt) bzw. ≤ 100 kW (Mehrparteienhaus)
Smart Meter (iMSys) — bei allen Teilnehmern + der Erzeugungsanlage
Energiemanagementsystem — für Prognose, Zuordnung und Abrechnung
Vertrag mit Netzbetreiber — Netznutzungsvereinbarung für die Durchleitung
Reststromvertrag — für Zeiten ohne Solarstrom (nachts, Winter)

Wirtschaftlichkeit: Lohnt sich Energy Sharing?

Kurze Antwort: Ja, für beide Seiten. Der Anlagenbetreiber erzielt deutlich höhere Erlöse als bei reiner Einspeisung, und die Verbraucher zahlen weniger als den regulären Strompreis. Die Marge entsteht durch den Wegfall der Lieferantenmarge und den direkten Handel zwischen Erzeuger und Verbraucher.

📊 Beispielrechnung: 100 kWp PV auf Gewerbedach
Ausgangslage:
Jahresertrag PV:
95.000 kWh
Eigenverbrauch (40%):
38.000 kWh
Überschuss für Sharing:
57.000 kWh
❌ Ohne Sharing (Einspeisung)
57.000 kWh × 7 ct = 3.990 €/Jahr
✅ Mit Sharing (20 ct/kWh Sharing-Preis)
57.000 kWh × 20 ct = 11.400 €/Jahr
Hinweis: Verbraucher zahlen zusätzlich ca. 12-15 ct/kWh für Netzentgelte, Umlagen und Steuern
Mehrerlös durch Energy Sharing:
+7.410 €/Jahr
Das entspricht einer Amortisationsverkürzung von 2-3 Jahren
💡 Kostenvorteil durch direkten Handel

Beim Energy Sharing entfällt die Lieferantenmarge (typisch 5-8 ct/kWh), die beim regulären Stromtarif enthalten ist. Die Netzentgelte fallen in voller Höhe an, da der Strom über das öffentliche Verteilnetz transportiert wird. Der Kostenvorteil von 5-10 ct/kWh gegenüber regulärem Netzbezug entsteht durch den günstigeren Sharing-Preis und den Wegfall der Vertriebskosten.

⚠️ Gesamtkosten für Verbraucher — so rechnet sich Energy Sharing wirklich
Sharing-Preis (reiner Energiepreis):
15-20 ct/kWh
Netzentgelte (Verteilnetz):
ca. 8-9 ct/kWh
Umlagen + Stromsteuer:
ca. 2-3 ct/kWh
MwSt. (19%):
ca. 2-3 ct/kWh
Gesamtkosten Verbraucher:
ca. 27-35 ct/kWh

Alle Preisangaben in diesem Artikel beziehen sich auf den reinen Sharing-/Energiepreis. Netzentgelte, Umlagen und Steuern (ca. 12-15 ct/kWh) kommen für den Verbraucher hinzu. Aktuelle Netzentgelte beim zuständigen Verteilnetzbetreiber erfragen.

Preisgestaltung: Der Sweet Spot

Der optimale Preis für Energy-Sharing-Strom liegt zwischen der Einspeisevergütung (Untergrenze für den Betreiber) und dem regulären Strompreis (Obergrenze für den Verbraucher). In der Praxis ergibt sich ein klarer Korridor:

7 ct
Einspeisung
Sweet Spot: 15-25 ct (reiner Sharing-Preis)
15 ct
Kosten + Marge
20 ct
Sharing-Preis (rein)
32 ct
Netzstrom

Energy Sharing vs. Mieterstrom — was ist der Unterschied?

Beide Modelle ermöglichen die lokale Stromversorgung, unterscheiden sich aber grundlegend:

Mieterstrom
Energy Sharing
Reichweite
Nur im selben Gebäude
Über öffentliches Netz
Versorger-Status
Ja, erforderlich
Vereinfacht (≤30/100 kW)
Netzentgelte
Keine (Hinter-dem-Zähler)
Volle Netzentgelte (öffentl. Netz)
Smart Meter
Optional
Pflicht (iMSys)
Teilnehmer
Mieter eines Gebäudes
Jeder im Netzgebiet
Komplexität
Hoch (Vollversorgungspflicht)
Moderat (Teillieferung)

Praxisbeispiele: Wo Energy Sharing funktioniert

Wohnquartier

Ein Mehrfamilienhaus mit PV versorgt 20 Nachbar-Haushalte. Sharing-Preis: 15 ct/kWh + ca. 12-15 ct Netzentgelte, Umlagen & Steuern = ca. 27-30 ct/kWh Gesamtkosten statt 32 ct Netzstrom. Der Betreiber erzielt deutlich mehr als bei Einspeisung.

Wohnquartier mit Gewerbe

Eine Wohnungsbaugenossenschaft mit 100 kWp PV teilt Überschüsse mit Nachbargebäuden und einem kleinen Laden. Voraussetzung: Der Anlagenbetrieb darf nicht überwiegend gewerblich sein (§42c Abs. 1 Nr. 5).

Kommune

Die Gemeinde betreibt PV auf dem Rathaus und der Turnhalle — Bürger der Siedlung nebenan profitieren als Energiegemeinschaft.

Herausforderungen und offene Fragen

Trotz aller Euphorie gibt es einige Hürden, die noch zu nehmen sind:

  • !
    Smart-Meter-Rollout: Deutschland hinkt beim iMSys-Ausbau hinterher. Ohne Smart Meter kein Energy Sharing — der Messstellenbetreiber muss mitspielen.
  • !
    Reststromversorgung: Nachts und im Winter produziert die PV keinen Strom. Jeder Teilnehmer braucht einen Reststromvertrag — die Abwicklung muss nahtlos sein.
  • !
    Abrechnungskomplexität: Die Zuordnung der 15-Minuten-Zeitscheiben auf 10, 20 oder 50 Teilnehmer erfordert leistungsfähige Software — manuell nicht machbar.
  • !
    Regulatorische Details: Das Gesetz (§42c EnWG) steht. Die BNetzA muss bis zum Start am 1. Juni 2026 noch Festlegungen zu Zuordnungs- und Abrechnungsprozessen treffen (§20 Abs. 3 EnWG). Auch die standardisierten Meldeprozesse beim Netzbetreiber werden noch erarbeitet (Stand März 2026).

Warum ein EMS der Schlüssel ist

Energy Sharing ohne intelligente Steuerung ist wie ein Marktplatz ohne Preisschild. Das Energiemanagementsystem übernimmt die zentrale Rolle: Es prognostiziert Erzeugung und Verbrauch, verteilt den Strom optimal auf die Teilnehmer und erstellt automatisch die Abrechnungen.

EMS-Aufgaben im Energy Sharing

Erzeugungsprognose
Wetter + historische Daten
Verbrauchsprognose
Lastprofile der Teilnehmer
Optimale Verteilung
Zuordnungsschlüssel je 15 Min
Automatische Abrechnung
Monatlich, transparent, digital

VoltPilot's EMS ist für genau diese Anforderungen gebaut: Echtzeit-Monitoring, intelligente Steuerung und automatisierte Abrechnungsprozesse — alles aus einer Hand. Ob Sie als Gewerbebetrieb Ihren PV-Überschuss an Nachbarn verkaufen oder als Kommune eine Energiegemeinschaft aufbauen wollen: Die technische Plattform ist bereit.

Timeline: Wann geht es los?

Q1
Frühjahr 2026
BNetzA-Festlegungen zu Zuordnungs- und Abrechnungsprozessen erwartet (noch ausstehend)
Q2
Juni 2026 — Inkrafttreten §42c EnWG
Energiegemeinschaften können offiziell starten
Q3
Sommer 2026
Erste Pilotprojekte gehen live, Erfahrungswerte entstehen
Q4
Ende 2026
Markt etabliert sich, standardisierte Prozesse entstehen
2028
Juni 2028 — Erweiterung auf angrenzende Netzgebiete
§42c Abs. 4 Nr. 2: Energy Sharing über Bilanzierungsgebietsgrenzen hinweg möglich

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